Online: Hinweisgeberschutzgesetz
Beschreibung des Seminars: Hinweisgeberschutzgesetz
Jedes Unternehmen mit „in der Regel“ mindestens 50 Beschäftigten muss bis zum 17.12.2023 eine „interne Meldestelle“ nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einrichten. Unternehmen mit „in der Regel“ mindestens 250 Beschäftigten mussten diese Meldestelle bereits bis zum 02.07.2023 einrichten, sollte diese nicht bis zum 30.11.23 eingerichtet sein, kann dies zu einem Bußgeld führen.
Die Meldestelle kann durch eine:n oder mehrere eigene Beschäftigte aber auch durch Dritte betrieben werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, dafür zu sorgen, „dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.“ (§ 15 Abs. 2 HinSchG). Mit dieser Fachkundeschulung zum Betrieb der internen Meldestelle wird diese Fachkunde vermittelt.
Das erfahren Sie hier:
- Kurze Einführung in das Hinweisgeberschutzgesetz
- Wer ist zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet?
- Wie kann die internen Meldestelle eingerichtet werden?
- Wer sind geeignete Personen für die interne Meldestelle? Interessenkollisionen mit anderen Aufgaben im Unternehmen
Vertraulichkeit und Datenschutzanforderungen
- Verarbeitungstätigkeitsbeschreibung
- Ist eine Datenschutz- Folgenabschätzung (DSFA) erfoderlich
Organisation und Betrieb der Meldestelle
- Einrichtung von Meldekanälen (anonym / nicht-anonym)
- Prüfung von eingehenden Meldungen im Hinblick auf inhaltliche Zuständigkeit und Stichhaltigkeit
-
Bearbeitungs- und Rückmeldefristen
- Ergreifen von Folgemaßnahmen
Der angegebene Preis gilt pro Person, zzgl. gesetzl. MwSt. und beinhaltet die Arbeitsunterlagen, bei Online ein paar Snacks
Zielgruppe | Zielgruppe: Beschäftigte, die die interne Meldestelle nach § 12 HinSchG betreiben sollen Datenschutzbeauftragte, die sich aus Datenschutzsicht mit der internen Meldestelle beschäftigen |
---|---|
Unterrichtende | Werner Hülsmann |
Veranstaltungs-Nr. | 23-174 |